Neue Urteilsbesprechung von Dr. Birgit Franz
Köln, 26. Juni 2020
Unter der Überschrift „Auch Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!“, bespricht Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg. Danach sind auch für die Bemessung des Einheitspreises bei zusätzlichen Leistungen die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. Der Beitrag wurde am 17. Juni auf IBR online veröffentlicht.
In der Entscheidung vom 22.04.020 – 11 U 153/18 wendet das OLG Brandenburg den vom BGH mit Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 aufgestellten Grundsatz an. Demnach sind bei der Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. Diesen Grundsatz überträgt das OLG Brandenburg auf die Vergütung zusätzlicher Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B.
In ihrer Urteilsbesprechung betrachtet Dr. Birgit Franz zunächst den zugrundeliegenden Sachverhalt und die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts. Anschließend geht sie auf die Besonderheiten der Entscheidung ein: „Zwar teilt das OLG die Auffassung des BGH, wonach für die Berechnung der Vergütung gem.§ 2 Abs 3 Nr. VOB/B die Urkalkulation nicht herangezogen werden kann, wenn sich die Parteien nicht hierauf geeinigt haben.“
Die Auslegung ergibt auch für die zusätzliche Leistung, dass ohne konkrete Vereinbarung, wie der neue Einheitspreis bemessen wird, die tatsächlich erforderlichen Kosten maßgeblich sind. Vorliegend half das der Klägerin aber nicht, da ihr Vortrag hinsichtlich der Änderung der Preise gegenüber den kalkulatorischen Grundlagen lediglich pauschal und abstrakter Natur blieb.
Im Praxishinweis hinterfragt Franz die vom OLG getroffene Feststellung, wonach eine Einigung der Parteien den Schluss nahelege, dass die tatsächlich erforderlichen Kosten den aus der Urkalkulation ermittelten Preisen entsprechen. Ob und inwieweit dies der Fall ist, „ist für eine wirksame Einigung der Parteien weder im Rahmen der VOB/B noch im Rahmen des BGB Voraussetzung.“
Hier geht es zum vollständigen Beitrag: „Auch Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!“
Die zugrundeliegende BGH-Entscheidung vom 08.08.2019 – VII ZR34/18 wurde ebenfalls von Dr. Birgit Franz besprochen: „Adiós vorkalkulatorische Preisfortschreibung“
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