Kein Baustopp durch die Vergabekammer
Direktvergabe nach Kündigung
Der öffentliche Auftraggeber schrieb eine Tiefbauleistung europaweit aus. Nachdem die Auftragnehmerin den Zuschlag erhalten hatte, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag wegen nicht rechtzeitiger Leistungserbringung der Auftragnehmerin und beauftragte ohne erneutes Vergabeverfahren einen Dritten mit der Fertigstellung der Bauleistung.
Die Auftraggeberin beantragte im Nachprüfungsverfahren einen vorläufigen Baustopp bis zur Entscheidung der Vergabekammer.
Kein vorläufiger Baustopp durch die Vergabekammer
Die VK Südbayern (Beschluss vom 03.05.2021 – 3194.Z3-3_01-21-26) entschied, dass die Baumaßnahme durch die Vergabekammer nicht vorläufig eingestellt werden dürfe. Vorläufige Maßnahmen dürfe die Vergabekammer nur in einem laufenden Vergabeverfahren treffen. Die Durchführung eines vergaberechtswidrig geschlossenen Bauvertrages dürfe sie indes nicht untersagen.
Einstweilige Maßnahmen durch ordentliche Gerichte
Vergibt ein öffentliche Auftraggeber vergaberechtswidrig einen Bauauftrag und hat der Auftragnehmer bereits mit der Auftragsausführung begonnen, dürfen allein die ordentlichen Gerichte einstweilen einen Baustopp verfügen.