Dr. Birgit Franz über eine bewegende BGH-Entscheidung
Köln, 19. Februar 2020
„Das Urteil des BGH vom 8.8.2019 bewegt die Baujuristen und die Baupraxis wie kaum je eine Entscheidung zuvor“, schreibt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift. Mit der Entscheidung erteilte der BGH der über Jahrzehnte hinweg vorgenommenen Interpretation des § 2 III Nr. 2 VOB/B dahingehend eine Absage, dass dieser die Bemessung der Vergütung für Mengenmehrungen nach der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung regle.
„Es stellt sich die Frage, ob der BGH damit auch das bislang von weiten Teilen der Literatur und der Rechtsprechung vertretene und von der Baupraxis entsprechend gelebte Postulat der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung für die Vergütung von Leistungsmodifikationen erschüttert“, so Franz weiter.
Dieser Frage geht die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht im weiteren Verlauf ihres Aufsatzes ausführlich nach. Dabei erläutert sie auch die Hintergründe der Entscheidung, geht auf die Konsequenzen für § 2 V, VI VOB/B ein und gibt abschließend konkrete Hinweise für die Praxis.
Franz zufolge muss konkret geregelt werden, wie der Preis ermittelt werden soll, etwa ob Preissteigerungen berücksichtigungsfähig sind, welche Kostenelemente (Einzelkosten der Teilleistung, Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten etc.) mit welchen Ansätzen (hauptvertraglich kalkulierte Zuschlagssätze; Mittellohn etc.) heranzuziehen sind oder ob eine Kalkulation auf Basis der Urkalkulation, ungeachtet sich daraus ergebender Gewinne oder Verluste, auch für zusätzliche Leistungen und Mengenmehrungen erfolgen kann.Hierbei sind den Gestaltungsmöglichkeiten im Fall der Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung mit Blick auf die Regelung des § 650 c I BGB allerdings enge Grenzen gesetzt.
In diesem Beitrag finden Sie eine Besprechung des BGH-Urteils ( VII ZR 34/18) vom 8.8.2019, ebenfalls aus der Feder von Frau Dr. Franz.