Mehr europaweite Ausschreibungen von Planungsleistungen – Bund streicht § 3 Abs. 7 S. 2 VgV
Köln, 16. Juni 2023
Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV
In seiner Sitzung am 16.06.2023 hat der Bundesrat die Einführung der „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“)“ beschlossen. Mit der Verordnung werden zum einen die eForms eingeführt. Zum andern wird die vergaberechtliche Ausnahmeregelung für die Berechnung von Auftragswerten von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV gestrichen. Die Bundesrepublik Deutschland reagiert damit auf das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission, welches die Ausnahmevorschrift für europarechtswidrig hält.
Bisherige Berechnung der Auftragswerte von Planungsleistungen
Der § 3 Abs. 7 S. 2 VgV ermöglichte es bisher, dass Vergabestellen den Auftragswert für Planungsleistung nur innerhalb der jeweiligen Leistungsbilder der HOAI berechnen durften. So konnten Planungsleistungen für dasselbe Bauvorhaben oftmals unterhalb des EU-Schwellenwertes für Planungsleistungen und damit national ausgeschrieben werden, da die Auftragswerte der Planungsleistungen in den verschiedenen Leistungsbildern nicht addiert wurden.
Bedeutung der Streichung für die Vergabe von Planungsleistungen
Die Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV wird erhebliche Auswirkungen auf die Vergabe von Planungsleistungen haben. Vergabestellen werden zukünftig sämtliche Planungsleistungen des Bauvorhabens bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigen müssen. Hierdurch wird der EU-Schwellenwert schneller erreicht und Planungsleistungen werden häufiger als bisher europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Marcel Manz, LL.B., Rechtsanwalt