BGH kassiert vorkalkulatorische Preisfortschreibung!
Köln, 26. August 2019
Mit Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18 erteilt der BGH der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung für unwillkürliche Mengenänderung gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B eine klare Absage. Den Richtern zufolge regele § 2 Abs. 3 VOB/B nicht, wie die Vergütungsanpassung vorzunehmen ist.
Die diesbezügliche Verantwortung werde in die Hände der Parteien gelegt. Wenn die Parteien sich über die Preisbildung aber nicht einigen, so enthalte der Vertrag eine Lücke, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse.
Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien ergäbe, dass der neue Einheitspreis für Mehrmengen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen sei. Damit ist ein Damm gebrochen!Es ist nunmehr die Frage zu beantworten, welche Schlüsse hieraus für geänderte und zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu ziehen sind.
Lesen Sie dazu auch unsere ausführliche Urteilsbesprechung. Überdies wird sich Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz anlässlich des 8. IBR-EXPERTENFORUM zum Baubetrieb und Baurecht am 24. September 2019 in Mannheim näher mit diesem Thema auseinandersetzen. Mitstreiter sind Professor Andreas Jurgeleit, Richter des VII. Zivilsenats beim BGH und Dr.-Ing. Michael Mechnig, Geschäftsführer der fairCM² GmbH.