Bauhandwerkersicherheit nach Schlussrechnungsstellung
Köln, 4. November 2022
Teilschlussrechnungen wurden gestellt
Die Parteien sind über einen Bauvertrag miteinander verbunden. Über Abschlagszahlungen hat die beklagte Auftraggeberin bereits einen über die Auftragssumme hinausgehenden Betrag bezahlt. Die Klägerin stellt zwei Teilschlussrechnungen und verlangt für die Forderungen eine Sicherheitsleistung in Höhe von ca. EUR 1 Mio. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Die Besonderheit des Falles
Das OLG München (Beschluss vom 26.04.2022 – 28 U 3880/21 Bau) weist die Berufung der Klägerin zurück. Aufgrund der „Besonderheit des Falles“ müssen die Teilschlussrechnungen zur Darlegung des Anspruchs auf die Sicherheit prüfbar sein. Die Klägerin hat bereits mehr als die Auftragssumme gezahlt und die zu besichernde Forderung mit der Vorlage von zwei Teilschlussrechnungen begründet. Wählt man diese Art der Begründung, also mittels Schlussrechnung(en), dann müssen diese auch prüfbar sein bzw. den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Schlussrechnungsreife irrelevant
Die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung ist allerdings nicht schon dann zur Darlegung des Anspruchs erforderlich, wenn die sogenannte „Schlussrechnungsreife“ eingetreten ist. Entscheidend war hier insbesondere, dass die Auftragssumme bereits durch Abschlagszahlungen überschritten war. Das generelle Erfordernis einer prüfbaren Schlussrechnung widerspricht dem Interesse des Auftragnehmers an einer schnellen Absicherung seiner Ansprüche.