Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz am Telefon

"Bauzeit muss gesetzlich geregelt werden!"

Köln, 04.06.2021

Kaum ein Bauprojekt in Deutschland verläuft wie geplant. Dennoch fehlen gesetzliche Regelungen zu bauzeitlichen Ansprüchen. „Es wird Zeit für eine gesetzliche Grundlage zur Bewältigung von Bauablaufstörungen“, sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz.

Am 21. und 22. Mai fand der 8. Deutsche Baugerichtstag statt. Der „Arbeitskreis Ib Bauvertragsrecht“ beschäftigte sich gemeinsam mit dem „Arbeitskreis X – Baubetrieb“ mit der Frage, wie die zeitlichen und finanziellen Folgen von Störungen des Bauablaufs gesetzlich geregelt werden können. Unter Vorsitz von Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz, Rechtsanwalt Andreas Roquette, Univ.-Prof. Dr.-Ing. Mike Gralla und Prof. Dr.-Ing. Markus Kattenbusch entwickelte das Gremium konkrete Empfehlungen zur Ausgestaltung solcher gesetzlichen Grundlagen.

Bauvertragsrecht ohne Reglung bauzeitlicher Ansprüche unvollständig

In ihrer gemeinsamen Einleitung zur Veranstaltung weisen Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz und Rechtsanwalt Andreas Roquette darauf hin, dass es im neuen Bauvertragsrecht keine eigenständigen Regelungen zu den zeitlichen und finanziellen Ansprüchen bei Bauablaufstörungen gibt. Überdies ist die Bauzeit nicht definiert und in den werkvertraglichen Vorschriften des BGB nicht einmal erwähnt.

„Kaum ein Bauprojekt in Deutschland kann im Rahmen der Zeit- und Budgetplanung realisiert werden. Daher wird es höchste Zeit, dass wir das bestehende Bauvertragsrecht um entsprechende Regelungen ergänzen“, erläutert Franz die Dringlichkeit des Vorhabens.
Bei der Ausarbeitung eines finanziellen Ausgleichs für den Mehraufwand, der dem Unternehmer infolge einer Behinderung entsteht, haben sich die Arbeitskreise Ib und X am Grundkonzept des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts orientiert. Es ging nicht darum, vermeintlich „bessere Lösungen“ oder gar Alternativen zu der mit dem Bauvertragsrecht erst vor Kurzem geschaffenen Vergütung der tatsächlich erforderlichen Mehrkosten im Falle von Vertragsänderungen zu entwickeln.

„Ziel war es, Regelungen zu schaffen, welche die Rechtsfolgen von Behinderungen – seien diese auf eine Verletzung vom Mitwirkungspflichten des Bestellers, auf einen Annahmeverzug oder auch auf Vertragsänderungen zurückzuführen – möglichst einheitlich regeln“, erläutert Franz.

Über die Bedeutung des Themas und die diskutierten Inhalte waren sich die Teilnehmenden der Arbeitskreise Ib und X des Baugerichtstags offenbar sehr einig. In der abschließenden Abstimmung fanden die Empfehlungen für den Gesetzgeber regelmäßig überwältigende, zumindest aber deutliche Mehrheiten.

Alle Thesen und Ergebnisse des 8. Deutschen Baugerichtstags können Sie hier einsehen und herunterladen.
„Gesetzliche Regelungen bauzeitlicher Ansprüche sind im Interesse aller Baubeteiligten geradezu zwingend notwendig.“
Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz